Der mehrmals vorgebrachte Einwand, wonach der Privatkläger den sexuellen Bezug der Handlungen nicht erkannte bzw. einen solchen selber ausschloss, zielt nach der vorliegenden Beweiswürdigung «ins Leere». Soweit die Verteidigung hinsichtlich des geschützten Rechtsgut von Art. 187 StGB oberinstanzlich vorbrachte, der Privatkläger sei durch die dokumentierten Handlungen in keiner Art und Weise in seiner körperlichen und geistigen Entwicklung ernsthaft geschädigt worden – vielmehr hätten die Handlungen im Rahmen eines geregelten «Fotoshootings» und in einem abgesprochenen Kontext stattgefunden (pag. 701) – ist ihr nicht zu folgen. Das Anbringen von Klemmen an den Brustwar-