Die Kammer schliesst sich diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz an und betont, dass nebst dem von aussen eindeutig erkennbaren sexuellen Bezug der Handlungen des Beschuldigten sich dieser nach dem als erstellt erachteten Sachverhalt des sexuellen Charakters seines Verhaltens bewusst war. Ferner war er in Kenntnis, dass der Privatkläger zum Tatzeitpunkt weniger als 16 Jahre alt war. Die Kammer geht mithin von einem direktvorsätzlichen Handeln aus. Der mehrmals vorgebrachte Einwand, wonach der Privatkläger den sexuellen Bezug der Handlungen nicht erkannte bzw. einen solchen selber ausschloss, zielt nach der vorliegenden Beweiswürdigung «ins Leere».