Durch die unmittelbare Teilnahme des Privatklägers und infolge des unmittelbaren körperlichen Kontakts erfüllte der Beschuldigte mithin mehrfach die Tathandlung der Vornahme sexueller Handlungen. Irrelevant ist dabei, dass der Privatkläger gemäss eigenen Aussagen den sexuellen Bezug der an ihm bzw. mit ihm vorgenommenen Handlungen nicht erkannte (p. 42, ab Minute 15:45; p. 43, ab Minute 15:48). […]