gen, hatte deutliche Schmerzen, war sichtlich unwohl und musste vom Beschuldigten entweder überzeugt werden oder wurde erst gar nicht gefragt. Sämtliche Handlungen wurden am selben Tag anlässlich zweier Fotosessions (Wald und Studio) am Privatkläger vorgenommen. Die geforderte Erheblichkeit der Verhaltensweisen in Bezug auf Art, Intensität und Dauer ist klar gegeben. Durch die unmittelbare Teilnahme des Privatklägers und infolge des unmittelbaren körperlichen Kontakts erfüllte der Beschuldigte mithin mehrfach die Tathandlung der Vornahme sexueller Handlungen.