Weiter kann das Verhalten des Beschuldigten ganz gewiss nicht als sozialadäquat bezeichnet werden. Seine Handlungen können – im Gegensatz beispielsweise zu einem Kuss (vgl. BSK StGB II- MAIER, a.a.O., Vor Art. 187 N 31) – nicht je nach Situation unterschiedlich beurteilt werden. Der Beschuldigte nahm eine ganze Reihe unterschiedlicher „Quälereien“ am Privatkläger vor. Währenddessen war der Privatkläger stets in verschiedenen Positionen gefesselt und damit nicht in der Lage, sich zur Wehr zu setzen. Alleine auf den von der zweiten Fotosession im Studio in D.