III. 2.3. oben) sowie weiteren „präferenzindikativen“ Erzeugnisse (gefesselte, teilweise halbnackte Kinder; vgl. p. 99, p. 102, p. 104 f., p. 115 ff.) doch klar (und nicht etwa ausschliesslich für diesen erkennbar) sexueller Natur. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschuldigten, wonach er lediglich bei Erwachsenen an SM-Praktiken interessiert sei, es sich bei den mit dem Privatkläger vorgenommen Handlungen hingegen lediglich um „Mutproben“ im Rahmen der „Gefangenenthematik“ handle, sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.