30 tiken, welche einen Rückgriff auf den Willen des Beschuldigten bzw. dessen Motivation nicht erforderlich machen. Selbst wenn man aber die Verhaltensweisen des Beschuldigten als ambivalente Handlungen definieren und insofern auf seine Motivation abstellen würde, wären die vorgenommenen Handlungen als sexuell zu qualifizieren, war die Motivation des Beschuldigten mit Blick auf die sichergestellten pornografischen (vgl. Ziff. III. 2.3. oben) sowie weiteren „präferenzindikativen“ Erzeugnisse (gefesselte, teilweise halbnackte Kinder;