Es handelt sich dabei somit nicht um sog. ambivalente Handlungen, wie dies die Verteidigung zu begründen versucht. Während man bei blossen Fesselungen allenfalls noch von ambivalenten Handlungen sprechen könnte, handelt es sich beim gleichzeitigen Anbringen von Klammern an erogenen Zonen wie den Brustwarzen bzw. beim Streicheln dieser klar um sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes. Dasselbe hat auch für die erkennbare Abwechslung zwischen Aggressivität und Zärtlichkeit zu gelten. Objektiv und in ihrer Gesamtheit betrachtet, handelt es sich bei den am 15.09.2018 anlässlich des Fotoshootings vorgenommenen Handlungen um sadomasochistische Prak-