Die am 15.09.2018 im Wald in F.________ sowie im Studio am Wohnsitz des Beschuldigten vorgenommenen Handlungen mit dem Privatkläger weisen nach Ansicht des Gerichts bereits ohne Rückgriff auf die Motivation der daran Beteiligten einen von aussen eindeutig erkennbaren sexuellen Bezug auf. Es handelt sich dabei somit nicht um sog. ambivalente Handlungen, wie dies die Verteidigung zu begründen versucht.