Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger hätten wiederholt ausgesagt, dass es keinen sexuellen Kontext gegeben habe. Sollte das Gericht aber einen allfälligen sexuellen Bezug erkennen, so müsse die Motivation bei Täter und Opfer berücksichtigt werden, handle es sich vorliegend doch höchstens um sog. ambivalente Handlungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Motivation sei sowohl seitens des Beschuldigten als auch beim Privatkläger klar nicht sexuell geprägt gewesen, jedenfalls sei eine solche nicht bewiesen (p. 567 f.).