14.2 Subsumtion Die Vorinstanz subsumierte die «Fotoshootings» vom 15. September 2018 wie folgt (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 628 f.): Die Verteidigung bringt bezüglich Ziff. I. 1. der Anklageschrift sinngemäss vor, dass es sich bei den vom Beschuldigten mit dem Privatkläger vorgenommenen Handlungen bereits nach den äusseren Umständen um keine sexuellen Handlungen handeln würde. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger hätten wiederholt ausgesagt, dass es keinen sexuellen Kontext gegeben habe.