Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz – bis auf die Tatbestandsvariante des Einbeziehens – genügt. Der Täter muss sich der sexuellen Bedeutung bzw. der zugrundeliegenden sozialen Wertung seines Verhaltens bewusst sein und er muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als drei Jahre jünger ist als er. Die Motive des Täters sind hingegen unmassgeblich (vgl. BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Vor Art. 187 N 37 und Art. 187 N 21 f., m.w.H.; WEDER, a.a.O., Art. 187 N 29 f.).