Ob eine sexuelle Handlung vorliegt, ist dabei immer in Bezug auf den konkreten Tatbestand zu bestimmen. Da es sich bei Art. 187 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlungen erfüllt. Ein weiteres Element wie z.B. eine Schädigung beim Opfer ist nicht erforderlich, da eine sexuelle Handlung mit einem Kind unter 16 Jahren lediglich eine potentielle Gefährdung der seelischen Entwicklung in sich birgt, eine solche aber nicht zwingend zur Folge haben muss (BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 7 und 9).