Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (anstatt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 07.10.2014 E. 3.3). Sodann kann eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen in einem Gesamtkontext unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden (BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 11).