O., § 7 N 12). Bei sog. sadistischen oder masochistischen Sexualpraktiken (namentlich Fesselungen, körperliche Züchtigung etc.) geht das Bundesgericht davon aus, dass sexuelle Handlungen, die an widerstandsunfähigen Personen unter Anwendung von physischer bzw. psychischer Gewalt oder unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses ausgeführt werden, grundsätzlich strafbar sind (BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Vor Art. 187 N 36). Ohne Bedeutung muss jedenfalls bleiben, ob das Kind den sexuellen Bezug erkennt (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 187 N 5).