Hier scheine am Rückgriff auf die Motivation des Täters gelegentlich kein Weg vorbeizuführen. Solange der sexuelle Hintergrund des Verhaltens für niemanden (ausser dem Täter) erkennbar sei, werde wiederum nicht von einer sexuellen Handlung gesprochen werden können (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 7 N 12).