187 N 34). Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer, a.a.O.). Bei den ambivalenten Verhaltensweisen hängt deren sexuelle Bedeutung davon ab, welche Absicht der Täter mit ihnen verfolgt. Als Beispiel werden vielfach Manipulationen an den Genitalien genannt, die auch medizinisch indiziert sein können. Am schwierigsten liegt es gemäss Lehre bei sexuell motivierten Akten der Aggression. Hier scheine am Rückgriff auf die Motivation des Täters gelegentlich kein Weg vorbeizuführen.