, Stämpfli Verlag, Bern 2010, § 7 N 10). Ausserdem sind anstössige, geschmacklose oder unanständige Verhaltensweisen wie z.B. öffentliches Urinieren, Verrichten der Notdurft, Vorzeigen des Gesässes zwecks Beschimpfung oder Nacktbaden von der Strafbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Solange es „an jeglicher Erkennbarkeit des Bezugs zur Sexualität“ fehlt bzw. Verhaltensweisen nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen, ist auch bei allgemein üblichen, alltäglichen Zärtlichkeiten davon auszugehen, dass es sich um keine sexuellen Handlungen handelt (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 187 N 34).