Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen (anstatt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 07.10.2014 E. 3.3). Das gilt beispielsweise für die körperliche Misshandlung eines Kindes, wenn sie sich äusserlich „nur“ als (unter Umständen exzessive) Züchtigung darstellt, ohne dass die sexuelle Komponente erkennbar wird, die sie für den Täter haben kann (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Stämpfli Verlag, Bern 2010, § 7 N 10).