Die Tatmotive, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogener Handlungen für Täter und Opfer sind dabei belanglos (WEDER, a.a.O., Art. 187 N 5 f., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen (anstatt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 07.10.2014 E. 3.3).