Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen (BGE 125 IV 58 E. 3b). Unter sexueller Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Die Tatmotive, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogener Handlungen für Täter und Opfer sind dabei belanglos (WEDER, a.a.O., Art.