28 Objektiver Tatbestand […] „Vornahme“ gemäss Abs. 1 erfasst den Fall, dass das Kind unmittelbar an der geschlechtlichen Handlung teilnimmt und erfordert in jedem Fall körperlichen Kontakt zwischen Kind und Täter. Gemeint sind in erster Linie Geschlechtsverkehr, oral- und analgenitale Praktiken, das Aneinanderreiben der Geschlechtsteile, wechselseitige Onanie, sogenanntes Petting, aber auch schon Betasten der Geschlechtsorgane oder das intensive Streicheln erogener Zonen (Necking). Ob der Täter dabei eine aktive oder passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar