Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Gemäss dem Bericht des FDF handelt es sich bei den auf dem Datenträger des Beschuldigten sichergestellten Erzeugnissen um 50 in einem ZIP-File komprimierte Bildaufnahmen (pag. 26 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stellen die fraglichen Bildaufnahmen in ihrer Gesamtheit eine Bildserie dar, auf welcher ein an Armen und Beinen überhängend gefesselter Mann wiederholt mit dem Kopf in einem mit Wasser gefüllten Eimer getaucht wird (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 625). Der Beschuldigte dementiert nicht, die Bilder besessen zu haben (pag. 63 Z. 102).