Hinsichtlich der Individualisierung der Bilder sei auf Ziffer II. 6 hiervor verwiesen. Als Quintessenz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nach Überzeugung der Kammer nicht nur «zumindest i.S. einer laienhaften Einschätzung» sehr wohl das Bewusstsein hatte, etwas Unrechtes zu tun bzw. um die Illegalität des Inhalts der fraglichen Ton- und Bildaufnahmen wusste. Der Beschuldigte wusste dies genau. 12.5 Erwiesener Sachverhalt Der Beschuldigte hat am 15. September 2018 im Wald in F._____