123 Z. 190 ff). Soweit der Beschuldigte oberinstanzlich schliesslich vorbrachte, es würden nur die gegen ihn sprechenden Bilder herausgepickt werden (pag. 697 Z. 25 f.), sei schliesslich angemerkt, dass er im Zeitpunkt der Sicherstellung seiner Dateien über einen reichlichen Fundus an pornografischem Material verfügte und nicht lediglich in Besitz von wenigen pornografischen Bildern war. Hinsichtlich der Individualisierung der Bilder sei auf Ziffer II. 6 hiervor verwiesen.