Ausserdem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der sich wie der Beschuldigte intensiv mit einer Materie beschäftigt, handle es sich dabei um Pornografie, Malerei oder Sport, die wesentlichen Punkte, Umstände und Gegebenheiten dieser Materie kennt. Dies bekräftigt unter anderem auch die Aussage des Beschuldigten, wonach dieser nicht herausfinden möchte, was ein Durchschnittsschweizer denken würde, wenn er wüsste, was für Fotos er mit dem Privatkläger gemacht habe (pag. 123 Z. 190 ff).