26 fangenenthematik fasziniert ist und weiss, dass man für gewisse Seiten nicht in das «Darknet» muss (pag. 62 Z. 93 f.), woraus «e contrario» geschlossen werden kann, dass er auch über das «Darknet» Bescheid weiss. Dies erstaunt angesichts seines Berufes nicht. Angesichts der Fülle von Bildern und Videos, die beim Beschuldigten sichergestellt wurden sowie dessen Neigungen und Affinitäten resp. Fähigkeiten im Computerbereich, ist undenkbar, dass er nicht wusste, wo die Grenzen zwischen legaler und illegaler Pornografie verlaufen.