Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen mit einer Korrektur hinsichtlich der Einschätzung, «zumindest i.S. einer laienhaften Einschätzung», an. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von Beruf P.________ (pag. 50 Z. 18) ist und gemäss eigenen Aussagen seine sexuelle Neigung als Sadist im Sado-Maso- Bereich mit Erwachsenen auslebt (pag. 122 Z. 140 ff.). Zudem bewegt er sich seit Jahren im Internet und besucht Seiten wie «elitepain.com», «Youporn.com», «Torturegalaxy.com», «Videobizzare.com» und «Discipline4boys.com», auf denen das Herunterladen von Filmen zumindest teilweise kostenpflichtig ist.