ren. Unter Verweis auf die rechtliche Qualifikation der fraglichen Ton- und Bildaufnahmen als verbotene Pornografie sowie die Ausführungen zum Verbotsirrtum (vgl. Ziff. IV. 2.3. unten) ist vielmehr erwiesen, dass der Beschuldigte – zumindest i.S. einer laienhaften Einschätzung – sehr wohl das Bewusstsein hatte, etwas Unrechtes zu tun bzw. um die Illegalität des Inhalts der fraglichen Ton- und Bildaufnahmen wusste. Im Übrigen sagte er gegenüber der Polizei ausdrücklich aus, dass sicher Kinderpornografie und Gewaltdarstellungen verbotene Pornografie darstellen würden (p. 64 Z, 155 ff.).