p. 402 ff.), aber auch mit Blick auf die Bezeichnung der dargestellten Personen etwa als „boy“ im Text (p. 402) aber auch aufgrund der zeichnerischen Darstellung der „Protagonisten“ (kleine Körpergrösse, kindliche Gesichter, bubenhafte Frisuren, fehlende Schambehaarung) ist erstellt, dass die fraglichen Bildaufnahmen Minderjährige darstellen sollen und vom durchschnittlichen Betrachter auch so aufgenommen werden. Die – zumindest implizite – Behauptung des Beschuldigten, bei den auf den fraglichen Bildern gezeichneten Personen handle es sich – zumindest in seiner Wahrnehmung – ausschliesslich um erwachsene Personen (vgl. p. 564 Z. 36 f.), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizie-