Weiter qualifizieren gemäss Bericht des FDF vom 13.12.2018 insgesamt 40 unterschiedliche – auf Datenträgern des Beschuldigten sichergestellte (Ass. Nrn. 10 und 12) – Bilder als virtuelle Kinderpornografie (p. 26 ff.). Auf diesen Bildern werden Szenen von Fesselungen (teilweise an verstümmelten Gliedmassen), von (gleichzeitiger) oraler und analer Penetration, von (weiteren) sadomasochistischen Handlungen wie Erteilen von Peitschenhieben und Faustschlägen sowie Verabreichen von Brandzeichen, dargestellt (vgl. Katalog p. 401 ff.). Schon aufgrund ihrer Betitelung („Teen Boy Whore“;