Es kann auf das unter Ziffer 11.5.4 Ausgeführte verwiesen werden. Was die Anzahl und den Inhalt der Erzeugnisse gemäss den Ziffern I.2.2 und I.2.3 der Anklageschrift sowie das Wissen des Beschuldigten angeht, kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz, verwiesen werden (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 623 f.):