12.4 Konkrete Beweiswürdigung In Bezug auf den Inhalt der Erzeugnisse des «Fotoshootings» vom 15. September 2018 im Wald in F.________ und im Studio in D.________ ist gemäss dem in Ziffer 11.6 hiervor als erwiesen erachteten Sachverhalt erstellt, dass die darin abgebildeten Handlungen sexualbezogen sind. Es kann auf das unter Ziffer 11.5.4 Ausgeführte verwiesen werden.