Bestritten wird vom Beschuldigten (vgl. p. 62 Z. 55 f., p. 64 Z. 155 ff, p. 67 Z. 309 ff., p. 124 Z. 226 ff.) bzw. dessen Verteidigung (p. 569) ausserdem, dass der Beschuldigte von deren (allfälligem) illegalem Inhalt Kenntnis gehabt habe. Es gilt folglich auch zu prüfen, ob der Beschuldigte – sofern objektiv von harter Pornografie auszugehen ist – wusste, dass er sich rechtswidrig verhielt.