Die von der ersten Instanz erwähnte Ziffer III. 1.3. entspricht neu Ziffer III 11.5.2- 11.6. Hinsichtlich der restlichen angeklagten Erzeugnisse gem. Ziffn. I. 2.2. und I. 2.3. der Anklageschrift wurden von der Verteidigung – zumindest pauschal (p. 569) – deren Anzahl und Inhalt bestritten. In Bezug auf Menge und konkreten Inhalt muss deshalb nachfolgend eine eingehende Beweiswürdigung erfolgen.