12.3 Bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt den bestrittenen Sachverhalt zutreffend fest, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (S.25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 622 f.): Hinsichtlich des vom Beschuldigten (teilweise implizit) bestrittenen Inhalts der vom Privatkläger erstellten Bild- und Tonaufnahmen kann auf Ziff. III. 1.3. hiervor verweisen werden.