In Bezug auf Ziffn. I. 2.2. und I. 2.3. der Anklageschrift wurde vom Beschuldigten sodann nicht bestritten, dass die sichergestellten Datenträger ihm gehören und die sich darauf befindlichen Erzeugnisse durch ihn von Internetseiten wie „Elitepain.com“, „Youporn.com“, „Torturegalaxy.com“, „Videobizzare.com“ und „Discipline4boys.com“ heruntergeladen (p. 50 Z. 33 f., p. 61 Z. 39 ff., p. 62 Z. 94), gespeichert und aufbewahrt worden waren (p. 64 Z. 169). Weiter bestritt der Beschuldigte auch nicht, die fraglichen Ton- und Bildaufnahmen angeschaut, d.h. konsumiert, zu haben (vgl. p. 61 Z. 44 ff., p. 62 Z. 54 ff., p. 62 Z. 110 ff.).