12.2 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz führte den unbestrittenen Sachverhalt korrekt auf, es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (S.25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 622 f.): Betreffend Ziff. I. 2.1. der Anklageschrift ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 15.09.2018 (p. 54 Z. 226) anlässlich des Fotoshootings im Wald in F.________ (p. 54 Z. 234) sowie in seinem Studio in D.________ (p. 56 Z. 301) Bild- und Tonaufnahmen vom Privatkläger erstellte, auf bzw. in welchen er