I.2.3. in der Zeit von ca. Frühling 2012 (einzig in Bezug auf den Besitz) bzw. vom 13.12.2012 bis 30.06.2014, indem der Beschuldigte pornografische Videos und Fotografien mit Darstellungen sexueller Praktiken unter Einschluss von körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (sexuelle Gewalt), mit verbotener Gewalt sowie mit virtueller Kinderpornografie (insgesamt ca. 50 Videos, ca. 100 Bilder) herstellte und erwarb, eventuell erwarb, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschaffte und besass.