I.2.2. in der Zeit vom 01.07.2014 - .________, indem der Beschuldigte pornografische Videos und Fotografien mit Darstellungen sexueller Praktiken unter Einschluss von körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (sexuelle Gewalt), nicht tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie mit virtueller Kinderpornografie (insgesamt ca. 50 Videos, ca. 100 Bilder) einführte, herstellte, erwarb, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschaffte und besass, eventuell konsumierte oder zum eigenen Konsum herstellte, einführte, erwarb, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschaffte und besass (Art.