I.2.1. am 15.09.2018 in F.________ bei G.________ sowie in D.________/BE, zN C.________, indem er Fotografien und Videoaufnahmen hergestellte, in welchen er dem gefesselten C.________ in die Brustwarzen kniff, ihm Klammern an den Brustwarzen anbrachte, ihn mit einem Hanfseil mehrmals peitschenähnlich auf die Brust schlug, ihn während längerer Zeit, mehr als einer halben Minute, mit der linken Hand über die nackte Brust und die Brustwarzen streichelte und seine Hand auf C.________'s Brust legte, ihn in den Bauch klemmte, ihn boxte und kitzelte (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB).