23 dann ist für sie erwiesen, dass die Tathandlungen weitgehend nur auf Drängen des Beschuldigten hin erfolgten, teilweise über die Zustimmung des Privatklägers hinausgingen und diesem Schmerzen zufügten. Schliesslich ist für die Kammer erwiesen, dass die Tathandlungen objektiv und für den Beschuldigten einen sexuellen Hintergrund hatten, wenn auch nicht für den Privatkläger.