Dabei ist dem Beschuldigten bei den Handlungen mit dem Privatkläger anzusehen, dass sie ihm Freude bereiten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auf Frage, was er denke, was der Durchschnittsschweizer davon halte, wenn er die Videos mit dem Privatkläger sähe und wisse, dass er, sc. der Beschuldigte, ihm, sc. dem Privatkläger, bei den Fotoaufnahmen im Wald, als er an einen Baum gefesselt gewesen sei, in die Brustwarzen gekniffen und ihm Klemmen an die Brustwarzen gesetzt habe, bis er zu weinen angefangen habe, zu Protokoll: Phu … ich möchte das vermutlich nicht herausfinden.