Bei einem reinen Gewissen hätte der Beschuldigte dies tun können. Es muss aber auch ihm klar gewesen sein, wie die Reaktion der umfassend informierten Erwachsenen ausgefallen wäre. Sie hätten das «Shooting» aufgrund des sexuellen Charakters nicht erlaubt. Entsprechend ist auch die Reaktion der Mutter des Privatklägers am Abend und Folgetag des 15. September 2018 ausgefallen und es wurde eine Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet.