Warum es bei einem Fünfzehnjährigen anders sein sollte, erhellt nicht. Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte weder seinen Freund O.________, den Lebenspartner der Mutter des Privatklägers, noch dessen Freundin, die Mutter des Privatklägers, vorgängig darüber informiert, dass er mit dem Privatkläger Obenohneaufnahmen im Freien und im Studio machen möchte und den Privatkläger dabei fesseln, körperlich berühren und ihm Klemmen an den Brustwarzen anbringen wird. Bei einem reinen Gewissen hätte der Beschuldigte dies tun können.