22 Daneben sei wiederholt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschuldigte überhaupt Videoaufnahmen vom «Fotoshooting» mit dem Privatkläger gemacht hat, zumal diese weder für den Privatkläger bestimmt waren noch mit dem «Fotoshooting» an sich in Verbindung standen. Im Übrigen legt bereits der gesunde Menschenverstand nahe, dass das Fotografieren von halbnackten gefesselten männlichen Adoleszenten sowie das Klemmen und Streicheln deren Brustwarzen sowie ein nicht fotoindiziertes Streicheln und Schlagen mit einem Hanfseil durch einen 46 Jahre alten Mann nicht anders als sexuelle Handlungen verstanden werden können.