Ihre Sexualbezogenheit ergibt sich bereits aus ihrem äusseren Erscheinungsbild, wie es aus den vom Beschuldigten erstellten Foto- und Videoserien hervorgeht. Die subjektive Sexualbezogenheit dieser Handlungen für den Beschuldigten wird durch die sichergestellten pornografischen (vgl. Ziff. III. 2.4. unten) sowie „präferenzindikativen“ Erzeugnisse (gefesselte, teilweise halbnackte Kinder; vgl. p. 99, p. 102, p. 104 f., p. 115 ff.) zusätzlich bestätigt. Diese zeigen – teilweisend auffallend ähnliche (Faustschläge in den Bauch gefesselter Kinder) – gezeichnete sexuelle Handlungen mit Kindern und sadomasochistische Praktiken unter Erwachsenen (vgl. Ziff. IV. 1.3. unten).