Diese Aussage erstaunt angesichts des jugendlichen Alters des Privatklägers wenig. Bereits ihrem äusseren Anschein nach, namentlich aufgrund der stattgefundenen Abwechslung zwischen Aggressivität und Zärtlichkeit, handelt es sich bei den mit dem Privatkläger am 15.09.2018 im Wald in F.________ sowie im Studio am Domizil des Beschuldigten vorgenommenen Handlungen jedoch eindeutig um sadomasochistische Praktiken. Ihre Sexualbezogenheit ergibt sich bereits aus ihrem äusseren Erscheinungsbild, wie es aus den vom Beschuldigten erstellten Foto- und Videoserien hervorgeht.