Vielmehr habe es sich um einen „Quäl-Test“, „Schmerztest“, „Härtetest“ bzw. „Mutproben“ im Rahmen der „Gefangenenthematik“ gehandelt (p. 57 f. Z. 383 f., p. 64 Z. 197, p. 65 Z. 201 und Z. 222, p. 66 Z. 265, p. 563 Z. 26). Er habe dem Privatkläger immer (vorab) gesagt, wie dieser gefesselt werde. Letzterer habe somit immer gewusst was komme und sei damit einverstanden gewesen (p. 65 Z. 213, p. 565 Z. 19 f.). Der Privatkläger habe auch gewusst, dass er die Klemmen an seinen Brustwarzen anbringen würde. Er habe ihm dies vorgängig erklärt (p. 65 Z. 232 f.).