Er machte geltend, dass er zwar eine spezielle sexuelle Vorliebe für sadomasochistische Praktiken habe (p. 58 Z. 424, p. 121 Z. 127), diese sexuelle Präferenz jedoch nur mit Erwachsenen auslebe (p. 122 Z 143). Die mit dem Privatkläger vorgenommenen Handlungen hätten ihn weder sexuell erregt (p. 57 Z. 345) noch seien diese vor einem sexuellen Hintergrund durchgeführt worden (p. 57 Z. 377, p. 66 Z. 257). Vielmehr habe es sich um einen „Quäl-Test“, „Schmerztest“, „Härtetest“ bzw. „Mutproben“ im Rahmen der „Gefangenenthematik“ gehandelt (p. 57 f. Z. 383 f., p. 64 Z. 197, p. 65 Z. 201 und Z. 222, p. 66 Z. 265, p. 563 Z. 26).